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Kunden müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurücksenden

Der Europäische Gerichtshof entschied jetzt einen Fall aus Deutschland. Demnach müssen Verbraucher sperrige Artikel, welche Mängel aufweisen, nicht an den Verkäufer zurückschicken, wenn mit dem Transport „erhebliche Unannehmlichkeiten“ verbunden wären. In diesem Fall müsste sich der Verkäufer darum kümmern.

EuGH-Urteil-sperrige-Pakete

Mehr Rechte für Verbraucher

In dem speziellen Fall aus Deutschland ging es um eine fünf mal sechs Meter großes Partyzelt, welches laut Käufer mangelhaft war. Der Kunde verlangte also eine Reparatur oder ein neues Zelt, der Verkäufer bestritt die Mängel und so landete der Streit vor dem Amtsgericht Norderstedt. Diese leiteten den Fall an den Europäischen Gerichtshof weiter. Dieser sollte klar stellen, wo (an welchem Ort) und unter welchen Bedingungen man als Verbraucher sperrige Produkte zurückgeben oder reparieren lassen kann, sollten diese Mängel aufweisen.

Der EuGH entschied jetzt (Rechtssache C-52/18), dass sich eher der Verkäufer um die Abholung kümmern muss, wenn das Produkt sehr groß, zerbrechlich oder schwer ist. Jedoch müssen die nationalen Gerichte der EU-Staaten je nach Einzelfall und Produkt den Ort bestimmen, an dem das Produkt repariert oder zurückgegeben werden soll.

Partyzelt
Mit dem Partyzelt von Norderstedt bis vor den Europäischen Gerichtshof.

Kann der Kunde die Rücksendung selber bewerkstelligen, dürfen ihm dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Allerdings ist es in Ordnung, dass der Kunde die Transportkosten erstmal vorstrecken müsse, solange diese nicht so hoch seien, dass sie ihn von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten. Sollte der Verkäufer seinen Pflichten nicht nachkommen, kann man als Kunde den Kaufvertrag auflösen und das Geld zurückverlangen.

Das Urteil gilt sowohl für Käufe im Internet als auch für Bestellungen über das Telefon. Letztendlich muss aber in einem Streitfall wieder das örtliche Gericht entscheiden, wird aber wahrscheinlich aufgrund dieses Grundsatzurteils nur in absoluten Ausnahmefällen gegen den Käufer entscheiden. Denn der Ort für die Mängelbeseitigung „muss für eine unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands binnen einer angemessenen Frist ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher geeignet sein, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind.“

Was haltet ihr von dem Urteil? Wart ihr schon mal in einer vergleichbaren Situation?

Kommentare (6)
    • 27.05.2019, 11:37

    Richtig so. Das der Verkäufer sich drum kümmern muss. Z. B wie soll eine/r ältere/r Frau/Herr 80 Jahre, das Paket, wenn er kein Auto hat. Und Verwandte/Bekannte usw. Nicht hat. Die wo anders wohnen als er selber. Das sperrige Paket zur Post bringen. Um wegen Mängeln am Paket oder Produkt zu reklamieren? Das geht doch nicht. Da wurde vom Gericht genau richtig entschieden.

    • 27.05.2019, 11:50

    Endlich mal wieder eine verbraucherfreundliche Entscheidung!

    • 27.05.2019, 13:27

    Ich denke, dieses Urteil nimmt vielen Menschen eine echte Sorge.👍

    • 27.05.2019, 13:30

    @claro: …und stellt Verkäufer sowie den Versandhandel vor großen Problemen😉

    • 27.05.2019, 17:21

    Was bedeutet das für die Praxis? Wie so oft ist der EuGH in seinen Ausführungen sehr schwammig und lässt jede Menge Beurteilungsspielraum. Rechtssicherheit herrscht durch diese Entscheidung nicht. Der Verkäufer wird auch zukünftig eigene Anstrengungen verneinen (können), wenn er der Auffassung ist, der Rückversand ist für den Käufer nicht mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden. Dadurch ergibt sich das Szenario, dass sich der Käufer sodann doch eigenständig darum kümmert oder er dem Verkäufer eine entsprechende Frist setzt und mit Fristablauf vom Kaufvertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz fordert, sofern der Verkäufer weiterhin nicht tätig wird. Es bedarf also noch weiterer Konkretisierung einzelner Sachverhalte durch die nationalen Gerichte.

    Zum Thema, „dass der Kunde die Transportkosten erstmal vorstrecken müsse, solange diese nicht so hoch seien, dass sie ihn von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten“, hat der Bundesgesetzgeber eine BGH Rechtsprechung übernommen und einen Vorschussanspruch des Käufers bei Nacherfüllungsverlangen ins Gesetz geschrieben (§ 475 Abs. 6 BGB).

  • Grundsätzlich eine gutes Urteil, wenn auch nicht rechtsverbindliches dabei herum gekommen ist. Urteil für Verbraucher sind immer gut.
    Da wir aber beruflich auch die andere Seite sehen, den vom Versender, bin ich mal gespannt wie sich das entwickelt und wie viele hier versuchen werden den Vorteil für sich zu nutzen.

    Denn es gibt einfach auch große Artikel bei dem der Beschaffungspreis einfach unter dem liegt welcher ein zusätzliche Organisation der Rückholung kosten würde.

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