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Steuerspartricks fĂŒr Studenten: So mehrere tausend Euro sparen!

Hinweis: Dieser Beitrag ist zwar schon mehrere Jahre alt, stimmt aber noch in seinen GrundzĂŒgen.

Dieser Artikel richtet sich vorrangig an alle Studenten und Ex-Studenten unter euch, denn mit diesem legalen Steuerspartrick könnt ihr ungelogen tausende von Euro sparen. Hintergrund dazu ist, dass ihr Ausgaben und Kosten, die mit dem Studium zusammenhĂ€ngen, als Werbungskosten ĂŒber die Jahre hinweg sammeln (sog. Verlustvortrag) und dann im ersten ArbeitsverhĂ€ltnis damit den zu versteuernden Jahresverdienst massiv drĂŒcken könnt. Dies geht sogar 7 Jahre rĂŒckwirkend. Aber jetzt erst mal von vorne…

Der Unterschied zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben

Die beiden grĂ¶ĂŸten Positionen steuerrelevanter Ausgaben, mit denen sich die Steuerlast am besten drĂŒcken lĂ€sst, sind Sonderausgaben und Werbungskosten. Werbungskosten sind alle beruflich bedingten Ausgaben, Sonderausgaben hauptsĂ€chlich Versicherungs- und Vorsorgeleistungen (fĂŒr Beispiele s. Tabelle). Was aber die Besteuerung betrifft, so gibt es einen signifikanten und den mitunter wichtigsten Unterschied: Der Verlustvortrag, welcher nur bei Werbungskosten möglich ist!

Werbungskosten Sonderausgaben
Pendlerpauschale (Arbeitsweg), FachbĂŒcher, Arbeitscomputer, Studienkosten, sonstige Arbeitsmittel, Fortbildungs-/Bewerbungskosten, Umzugskosten Altersvorsorge (Riester…), Spenden, MitgliedsbeitrĂ€ge, Kirchensteuer, Kinderbetreuung, Unterhalt, sonstige Versicherungen
Pendlerpauschale gedeckelt bei 4.500€/Jahr, sonst keine Deckelung Steuerlich abzugsfĂ€hig bis 6.000€/Jahr
Verlustvortrag (Sammeln von Verlusten und Übertragung auf spĂ€tere Jahre) möglich Verlustvortrag nicht möglich (absetzbar nur im gleichen Jahr, in dem sie angefallen sind)

In Worten: Sonderausgaben können nur in dem Jahr, in dem sie angefallen sind, steuerlich geltend gemacht werden und nicht auf spĂ€tere Jahre vorgetragen werden. Konkret bedeutet das, dass absetzbare Sonderausgaben verfallen, wenn die EinkĂŒnfte in dem entsprechenden Jahr nicht hoch genug waren, um die 6.000€ vollstĂ€ndig auszuschöpfen. Werbungskosten dagegen können ĂŒber mehrere Jahre gesammelt werden.

Verlustvortrag: ErklÀrung und Beispiel

Macht ihr wĂ€hrend eures Studiums eine SteuererklĂ€rung und gebt darin eure Werbungskosten an, bekommt ihr nicht sofort eine SteuerrĂŒckzahlung – ihr habt ja auch keine Steuern gezahlt. Die Werbungskosten könnt ihr aber als sogenannte VerlustvortrĂ€ge geltend machen. Sobald ihr nach dem Studium eure erste Stelle antretet, könnt ihr diese mit eurem Einkommen und den darauf zu zahlenden Steuern verrechnen und einiges an Einkommenssteuer sparen.

Beispiel

Angenommen, euer Einstiegsgehalt nach dem Studium betrĂ€gt 40.000€. Dann fallen dafĂŒr ungefĂ€hr 7.000€ an Einkommenssteuer an. Überdies nehmen wir an, dass sich im Studium 12.000€ Kosten angehĂ€uft haben.

Diese könnt ihr nun als Verlustvortrag geltend machen (wenn ihr regelmĂ€ĂŸig eine SteuererklĂ€rung macht) und jetzt in der SteuererklĂ€rung verrechnen. Konkret bedeutet das, dass ihr nur noch Einkommenssteuern auf 28.000€ Gehalt (statt 40.000€) zu zahlen habt. Die Lohnsteuer betrĂ€gt in diesem Fall gut 3.000€ weniger, also nur 4.000€ statt 7.000€. Sollte euer Verlustvortrag wĂ€hrend des Studiums höher sein, könntet ihr selbstverstĂ€ndlich auch noch mehr Steuern sparen. Ist der Verdienst im ersten Berufsjahr noch nicht hoch genug, wird das Geld in den folgenden Jahren berĂŒcksichtigt.

Was kann alles als Werbungskosten abgesetzt werden?

Das ist im Prinzip eine ganze Menge, und zwar alles, was ihr fĂŒr euer Studium ausgebt:

  • Semesterbeitrag
  • Fachliteratur
  • Fahrtkosten
  • Kosten fĂŒr Kopien und Arbeitsmittel
  • Zinsen fĂŒr den Studienkredit
  • BĂŒromaterialien wie Computer, Collegeblock und Stifte

DafĂŒr solltet ihr sĂ€mtliche Kassenzettel und Rechnungen aufheben, damit ihr das dafĂŒr gezahlte Geld ordnungsgemĂ€ĂŸ belegen könnt. Lasst Euch also nicht die Rechnungen von euren Eltern ĂŒberweisen, sondern bezahlt sie lieber selbst. Falls diese euch finanziell unter die Arme greifen wollen, ist es besser, wenn ihr das Geld monatlich auf euer Konto bekommt und somit eure Rechnungen selbst bezahlen könnt.

studium-ausgaben-belege

Gesetzeslage: Der Bundesfinanzhof hat entschieden

Grundlage fĂŒr diese ganz legalen Steuerspartricks fĂŒr Studenten ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH): Nach dieser gehören die Ausgaben fĂŒr ein Erststudium direkt nach dem Abitur oder fĂŒr eine Berufsausbildung zu den Werbungskosten und werden nicht als Sonderausgaben bewertet (VI R 38/10 und VI R 7/10). Bislang war das immer nur fĂŒr ein Zweitstudium oder eine weiterfĂŒhrende Ausbildung der Fall.

WĂ€hrend nun aber Sonderausgaben nur in dem Jahr geltend gemacht werden können, in dem sie anfallen, dĂŒrfen Werbungskosten als Verlustvortrag geltend gemacht (und somit ĂŒber mehrere Jahre gesammelt) werden, so dass sie die Steuerschuld in spĂ€teren Jahren mindern.

FĂŒr Studenten sind ohnehin 8004€ Verdienst jĂ€hrlich steuerfrei. Wenn ihr mit euren Einnahmen diesen Betrag nicht ĂŒberschreitet, fĂ€llt weder Einkommenssteuer an, noch könnt ihr Sonderausgaben abziehen. FĂŒr das Studium entstandene Werbungskosten könnt ihr jedoch geltend machen und spĂ€ter von den Einnahmen abziehen.

Die aktuelle Gesetzeslage ist dazu aber leider ein wenig schwammig, denn das Urteil vom BFH ist noch nicht rechtskrÀftig und beim BVerfG laufen aktuell mehrere Verfahren, deren Ausgang die steuerlichen Behandlung der Erstausbildung bestimmen wird. Bis dahin werden von den FinanzÀmtern vorlÀufige Steuerbescheide ausgestellt, die erst nach Urteilsspruch rechtskrÀftig werden. Da bereits zwei Instanzen zugunsten von Erststudenten entschieden haben, stehen die Chancen sehr gut, dass auch das BVerfG als letze Instanz zugunsten von Erststudenten entscheidet.

Die SteuererklÀrung jedes Jahr abgeben

Ihr solltet also in jedem Fall eine SteuererklĂ€rung beim zustĂ€ndigen Finanzamt einreichen, auch wenn ihr nur geringe oder gar keine EinkĂŒnfte angeben könnt. Auch wenn ihr zwar keine Steuern zahlen mĂŒsst, könnt ihr Steuern sparen: Die UnterstĂŒtzung der Eltern oder das BAföG sind steuerfreie Einkommen, die nicht mit den anfallenden Werbungskosten verrechnet werden können.

So funktioniert’s

In der Anlage N werden sĂ€mtliche Ausgaben aufgelistet: Dazu gehören die Zinsen fĂŒr den Studienkredit, die Fahrtkosten zur Uni, der Semesterbeitrag, Ausgaben fĂŒr FachbĂŒcher, Computer und BĂŒromaterialien. Je nach Studienfach kann ein hoher Verlust entstehen. Auch wenn ihr BAföG bezieht, könnt ihr die Verluste geltend machen: Hier sind nur eventuelle SachkostenzuschĂŒsse als Einnahmen anzugeben, da das BAföG zum steuerfreien Einkommen zĂ€hlt. Wenn ihr allerdings fĂŒr Praktika oder einen Nebenjob (z.B. Werkstudent, Minijob) EinkĂŒnfte erzielt habt, ist euer Verlust nicht ganz so hoch. Sind sĂ€mtliche Einnahmen und Ausgaben aufgelistet, mĂŒsst ihr auf dem Mantelbogen eurer SteuererklĂ€rung ein Kreuz im Feld „Antrag auf Verlustfeststellung“ machen. Das Finanzamt registriert und speichert den Verlust. Sobald ihr tatsĂ€chlich Geld verdient, wird dieser vom kĂŒnftigen Gehalt bei der SteuererklĂ€rung abgezogen. Dabei mĂŒsst ihr euch noch nicht einmal beeilen, da einmal festgestellte VerlustvortrĂ€ge nicht verfallen.

Es geht aber noch einfacher

Eine SteuererklĂ€rung zu machen muss nicht kompliziert sein. Anbieter wie smartsteuer.de oder studentensteuererklaerung.de helfen euch dabei – ab nur 14,95€ fĂŒr eine abgegebene SteuerklĂ€rung könnt ihr tausende Euro sparen, und das komplett ohne Kenntnis um gewisse Anlagen und wo Haken gesetzt werden mĂŒssen usw. Ganz unten habe ich euch noch eine kleine Videoanleitung mitgegeben, in der ich euch zeige, wo und wie der Verlustvortrag bei smartsteuer.de angegeben werden kann.

studentensteuererklaerung-erklaergrafik

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Wer schon fertig ist, geht leer aus?

Wenn ihr schon lĂ€nger studiert und bis jetzt keine SteuererklĂ€rung gemacht habt, braucht ihr keine Angst zu haben, dass euch die Steuerersparnis entgehen könnte: Ihr könnt in den meisten FĂ€llen bis zu sieben Jahre spĂ€ter eure Ausgaben als Verlustvortrag noch geltend machen. Resultieren die Ausgaben aus einem Zweitstudium, habt ihr also bereits eine abgeschlossene Ausbildung oder ein erstes Studium erfolgreich absolviert, akzeptieren die FinanzĂ€mter den Abzug der Werbungskosten bereits seit einigen Jahren problemlos. Vorher galt, dass das Studium, welches auf eine Ausbildung folgte, mit dieser in einem Zusammenhang stehen musste. Wer also eine Ausbildung als Bankkaufmann gemacht hatte, konnte anschließend BWL studieren und den Verlustvortrag geltend machen. Wenn ihr nach dem Bachelor noch einen Abschluss als Master plant, könnt ihr die hierbei entstehenden Kosten ebenfalls bei der SteuererklĂ€rung angeben und als Verlustvortrag geltend machen.

Doppelte HaushaltsfĂŒhrung: Die Miete fĂŒrs Studentenzimmer angeben

Selbst die Miete fĂŒrs Studentenzimmer kann die spĂ€teren Steuerzahlungen mindern. Immerhin ist das in vielen FĂ€llen der grĂ¶ĂŸte Posten auf der Ausgabenliste. Allerdings erkennt das Finanzamt diese Ausgaben nur dann an, wenn das Studentenzimmer als „doppelte HaushaltsfĂŒhrung“ gilt. Auch wenn ihr mit eurem Erstwohnsitz immer noch bei den Eltern gemeldet seid, wissen die Beamten, dass dieser oft nur Schein ist. Nur wer tatsĂ€chlich eine eigene Wohnung im Heimatort hat, kann die doppelte HaushaltsfĂŒhrung geltend machen, sollte aber tatsĂ€chlich immer wieder dorthin fahren (und die Fahrtkosten ebenfalls geltend machen). Dann sehen die Finanzbeamten, dass der Lebensmittelpunkt tatsĂ€chlich noch in der alten Heimat ist und nicht in der neuen Studentenbude. Die eigene Wohnung kann durchaus im Haus der Eltern sein, ihr solltet jedoch euren eigenen Haushalt fĂŒhren und nicht die WĂ€sche oder das Kochen von Mama erledigen lassen. Ein eigener KĂŒhlschrank und eine eigene Waschmaschine nehmen beispielsweise Finanzbeamte als Indizien, ob jemand tatsĂ€chlich seinen eigenen Hausstand fĂŒhrt.

Der Job nach dem Studium ist entscheidend

Damit das Finanzamt die entstandenen Kosten auch wirklich als Verlustvortrag akzeptiert, muss die BerufstĂ€tigkeit nach dem Studium von diesem veranlasst sein. Wenn ihr Medizin studiert und spĂ€ter als Arzt oder Ärztin arbeitet, ist das kein Problem. Falls ihr jedoch Sinologie, Germanistik oder Philosophie studiert habt und anschließend als Rettungsassistent oder Taxifahrer arbeiten solltet, kann es sein, dass die Finanzbeamten den Verlustvortrag nicht anerkennen wollen und auf den fehlenden Bezug zur ausgeĂŒbten TĂ€tigkeit verweisen.

Rechnungen selbst bezahlen

Sehen die Finanzbeamten, dass ihr eure Rechnungen nicht selbst bezahlt habt, weil sie beispielsweise von euren Eltern ĂŒberwiesen wurden, können sie ebenfalls die geltend gemachten Werbungskosten streichen. Sie argumentieren damit, dass ein Student, dessen Zahlungen von Verwandten ĂŒbernommen wurde, dafĂŒr keine Vorteile einstreichen könne. Wenn ihr also sicher sein wollt, dass das Finanzamt eure Ausgaben anerkennt, solltet ihr eure Rechnungen selbst bezahlen und euch das Geld von Euren Eltern aufs Konto ĂŒberweisen lassen. Das gilt auch fĂŒr die Miete der Studentenunterkunft: Ihr selbst solltet fĂŒr die dabei entstehende Miete aufkommen. Die Miete lĂ€sst sich – doppelte HaushaltsfĂŒhrung vorausgesetzt – sogar dann als Werbungskosten geltend machen, wenn Euren Eltern das Appartement gehört und es an euch vermieten. Wenn ihr also Geld fĂŒr den Lebensunterhalt als Studenten von euren Eltern ĂŒberwiesen bekommt und einen Teil davon als Miete zurĂŒckĂŒberweist, ist das fĂŒr das Finanzamt völlig in Ordnung. Allerdings darf die Miete hierfĂŒr nicht allzu niedrig sein, sondern sollte mindestens 75 Prozent der am Markt ĂŒblichen Miete betragen.

Auch Eltern können Steuervorteile geltend machen

Wenn ihr als Studenten eure Ausgaben in der SteuererklĂ€rung geltend macht, können eure Eltern trotzdem den Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924€ fĂŒr euch ansetzen. Auch der Anspruch auf Kinderfreibetrag und Kindergeld bleibt erhalten. Auch wenn ihr eure Werbungskosten in der SteuererklĂ€rung angebt, ist damit noch nicht gewĂ€hrleistet, dass diese Regelung bis zum Start in den Beruf immer noch gilt. Das Bundesfinanzministerium arbeitet lĂ€ngst an einer Änderung dieses Gesetzes – und es ist nicht auszuschließen, dass diese Änderung auch rĂŒckwirkend gilt: Als vor ĂŒber 10 Jahren der Bundesfinanzhof schon einmal entschied, dass die Kosten fĂŒr ein Studium als Werbungskosten abgesetzt werden können, Ă€nderte die Regierung nur ein Jahr spĂ€ter das entsprechende Gesetz, so dass die Kosten nur noch als Sonderausgaben im gleichen Jahr geltend gemacht werden konnten. Im November 2014 entschied der BFH, dass die Ungleichbehandlung von Erst- und Zweitausbildung verfassungswidrig sei. Jetzt muss zwar das Bundesverfassungsgericht noch darĂŒber entscheiden, doch nur wenn ihr eure SteuererklĂ€rung abgebt, könnt ihr spĂ€ter tatsĂ€chlich Steuern sparen.

Was mĂŒsst ihr dafĂŒr tun?

  • SĂ€mtliche Rechnungen selbst bezahlen und euch das Geld als Pauschale von den Eltern aufs Konto ĂŒberweisen lassen
  • Alle Belege ĂŒber entstandene Kosten sorgfĂ€ltig aufheben und abheften, dazu zĂ€hlen beispielsweise: Computer, FachbĂŒcher, BĂŒromaterialien, StudiengebĂŒhren, Fahrtkosten und eventuelle Kosten fĂŒr die Studentenwohnung (Stichwort: doppelte HaushaltsfĂŒhrung), also alles, was ihr an Lernmaterialien und GebĂŒhren fĂŒrs Studium zahlen mĂŒsst.
  • Eine SteuererklĂ€rung ausfĂŒllen, die Einnahmen und Ausgaben in der Anlage N nachweisen.
  • Auf dem Mantelbogen „Antrag auf Verlustfeststellung“ ankreuzen.
  • Die SteuererklĂ€rung auch tatsĂ€chlich beim Finanzamt einreichen.

FĂŒr die ersten beiden hier genannte Puntke seid ihr komplett selbst verantwortlich, bei den letzten dreien kann ich euch zumindest ein wenig helfen, denn die folgenden Anbieter machen es euch einfach – ab nur 14,95€ fĂŒr eine abgegebene SteuerklĂ€rung könnt ihr tausende Euro sparen. Ich habe smartsteuer.de und studentensteuererklaerung.de fĂŒr euch gegenĂŒbergestellt und kurz verglichen:

smartsteuer-logo studentensteuererklaerung-logo
Zielgruppe Arbeitnehmer, SelbstĂ€ndige (EÜR möglich), Vermieter, Rentner, Azubis/Studenten Spezialisierung auf Studenten
Kundenservice  0800/7238222 (24/7, kostenlos) 030/98337017 (09-19 Uhr, Ortstarif)
Ablauf Langes und detailliertes Interview zu Steuerfragen Sehr kurzer und prÀgnant auf Studenten zugeschnittener Eintragungsprozess
Hinweise fĂŒr Studenten ohne Einkommen ungeeignet, da dann Verlustvortrag nicht ansetzbar SteuererklĂ€rung mit Verlustvortrag ohne Einkommen möglich
 Konzentration auf studienrelevante Themen (z.B. Praktika, Auslandssemester)
 Nicht fĂŒr SelbstĂ€ndige, Vermieter oder komplexere FĂ€lle
Preise Standard: 14,95€ (ohne elektronischen Steuerbescheid)
Plus: 24,95€ (mit elektronischem Steuerbescheid)
Family: 34,95€ gesamt (5x)
Studenten: 34,95€
Studenten: 84,90€ (3x)
DealDoktor meint Sieger „Preis-/Leistung“ Sieger „Zielgruppe Studenten“
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Wer sich noch nicht final entscheiden konnte, dem legen wir noch unseren Vergleich der besten Steuersoftware ans Herz.

Videoanleitung: SteuererklÀrung mit Verlustvortrag

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Die im Video ausgefĂŒllte SteuererklĂ€rung bei smartsteuer könnt ihr zum Abgleich hier als PDF herunterladen: Steuerberechnung, Verlustvortrag.

Disclaimer: Abschließend möchte ich noch anmerken, dass ich kein Steuerberater bin und dieser Beitrag und diese Anleitung nur eine Anregung dazu sind, euch selbst intensiv mit dem Thema auseinanderzusetzen und zu informieren. Ich ĂŒbernehme keine GewĂ€hr fĂŒr meine Aussagen und Angaben – bestenfalls lasst ihr nochmal jemanden Professionellen ĂŒber eure SteuererklĂ€rung schauen.

Kommentare (28)

    Die neusten hilfreichen Kommentare

    • 08.11.2016, 18:18

    habe das letztes jahr gemacht, leider. der Steuerberater hat mich 400 euro gekostet und das ergebnis war lange nicht das erwartete. Und jetzt muss ich ertmal eine Anstelung finden welche die sonderausgaben rechtfertigt. das heist, arbeitet man nach seinem studium zunĂ€chst nicht in einem der nenen qualifikation angemessenen anstellung dann ist aller aufwand umsonst gewesen. dann gibts null euro zurĂŒck.

  • Alle Kommentare

    • 21.10.2016, 18:27

    Frage: Wenn man bisher keine ErklĂ€rung abgegeben hat, weil man nicht musste (<8000€ EinkĂŒnfte) – geht das dann auch?

    • 29.10.2016, 08:37

    Hallo, danke fĂŒr den Beitrag. Ich habe nun keine Rechnungen aufgehoben. Besteht trotzdem eine Chance, an das Geld zu kommen? Die SemestergebĂŒhrem wurden bspw ĂŒber Online Banking ĂŒberwiesen, Mieten ebenso. Danke und Gruß

    • @Tester:
      Ja, es gibt viele Pauschalen, die angesetzt werden können und auch fĂŒr die SemesterbeitrĂ€ge wirst du sicherlich noch einen Beleg deiner Uni bekommen. Solltest du andere Produkte online bestellt haben (Laptop bei Amazon oder Ă€hnliches), dann findest du ggf. noch belege in deinen Mails. Ich empfehle dir die StudentenSteuererklĂ€rung, die helfen die mit entsprechenden Pauschalen und haben einen sehr guten Support.

      LG, Dein Doc.

    • 08.11.2016, 08:39

    Das ist kein „legale(r) Steuerspartrick“, sondern dogmatisch nachvollziehbar….

    „Pendlerpauschale gedeckelt bei 4.500€/Jahr, sonst keine Deckelung. Falsch.“
    Nach § 9 (1) S. 1 Nr. 4 S. 1 2. HS EStG i. V. m. BMF v. 31.10.2013 TZ 1.3 gilt die Höchstgrenze nur fĂŒr Fahrten zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte, die nicht mit dem eigenem Kraftwagen, sondern z. B. mit der Bahn, zu Fuß oder sonst wie zurĂŒckgelegt werden.

    Bitte den Artikel nochmal ĂŒberarbeiten…

    Liebe GrĂŒĂŸe

    Ein Tax – Student 😉

    • 08.11.2016, 08:44

    „Auch Eltern können Steuervorteile geltend machen“ Vor allem können die Eltern, die KV BeitrĂ€ge, sofern diese das Kind selbst bezahlt und die Eltern noch unterhaltspflichtig sind, in ihrer eigenen SteuererklĂ€rung berĂŒcksichtigen, was sich dann auch steuerlich auswirkt. Bei dem Kind liefen Sie wahrscheinlich ins leere, da wie oben ja erwĂ€hnt, im Studium keine positiven EinkĂŒnfte generiert werden.

    • 08.11.2016, 08:49

    „Rechnungen selbst bezahlen“ dogmatisch, selbst wenn die Eltern die Kohle erstatten, ist ein darf kein WK – Abzug mehr erfolgen => LeistungsfĂ€higkeitsprinzip.

    „Wenn ihr also sicher sein wollt, dass das Finanzamt eure Ausgaben anerkennt, solltet ihr eure Rechnungen selbst bezahlen und euch das Geld von Euren Eltern aufs Konto ĂŒberweisen lassen.“
    Was dann natĂŒrlich dazu fĂŒhren wĂŒrde, dass evtl § 370 AO greift.

    Dir ist bewusst, dass du unter AbwĂ€gung aller widerstreitenden Interessen mit dieser AusfĂŒhrung eventuell den Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung erfĂŒllen könntest?

    Lieber Doc, so gut deine Tipps auch gemeint sind, wĂŒrde ich diese nochmal ĂŒberarbeiten 🙂

    • 08.11.2016, 18:18

    habe das letztes jahr gemacht, leider. der Steuerberater hat mich 400 euro gekostet und das ergebnis war lange nicht das erwartete. Und jetzt muss ich ertmal eine Anstelung finden welche die sonderausgaben rechtfertigt. das heist, arbeitet man nach seinem studium zunĂ€chst nicht in einem der nenen qualifikation angemessenen anstellung dann ist aller aufwand umsonst gewesen. dann gibts null euro zurĂŒck.

    • 08.11.2016, 18:22

    @leuchtenberger: Aber du hoffentlich keine Germanistik studiert, oder? Mir tun die Augen weh.😱

    • 19.12.2016, 21:26

    Ich kann Loeffelknecht nur zustimmen, einige Aussagen in dem Artikel sind mehr als unzutreffend. Zum Beispiel der Grundfreibetrag von 8004 € wurde nunmehr schon x-mal erhöht und galt zuletzt fĂŒr 2012, in dem erwĂ€hnten Kontext erwartet man eine aktuelle Zahl (fĂŒr 2016: 8652).
    Auch die Begrenzung der Sonderausgaben auf 6000/Jahr ist schlichtweg falsch. Um es einfach auszudrĂŒcken: es gibt verschiedene „Arten“ von Sonderausgaben und somit eine vielzahl von HöchstbetrĂ€gen fĂŒr den jeweiligen Typus (vgl. §10 EStG). Die 6000 € betreffen lediglich die Aufwendungen fĂŒr die eigene Berufsausbildung i.S. § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG. FĂŒr Altersvorsorgeaufwendungen gilt gem. §10 Absatz 3 Satz 1 EStG ein Höchstbetrag in 2015 in Höhe von 22172 €.

    Eins noch, Dealdoc, beachte bitte das Steuerberatungsgesetz, denn ich denke nicht dass du im § 4 StBerG auftauchst:
    § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
    (1) Andere als die in den §§ 3, 3a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dĂŒrfen nicht geschĂ€ftsmĂ€ĂŸig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschĂ€ftsmĂ€ĂŸig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dĂŒrfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschĂ€ftsmĂ€ĂŸig Hilfe in Steuersachen leisten.

    • 19.12.2016, 22:09

    Nach dem Steuersparen nicht vergessen ĂŒber den bösen Hoeness zu schimpfen

    • 20.12.2016, 09:24

    @Jens53: wie du nervst 😀

    • 21.12.2016, 19:39

    Vielen Dank fĂŒr diesen Beitrag. Wie sieht es aus, wenn man nebenher ein Nebengewerbe als Kleinunternehmer/Einzelunternehmer fĂŒhrt und bereits die Steuerbescheide fĂŒr 2012, 2013, 2014 vorliegen hat? Kann man diese nachtrĂ€glich „korrigieren“ (lassen)?

    • 30.12.2016, 09:34

    Was ist denn die Quelle fĂŒr Änderung von 7 auf 4 Jahre ab 2017?
    Ist das was offizielles? Einige andere Seiten behaupten dass auch, aber ich finde nichts offizielles vom Finanzamt. Außerdem habe ich sowohl mit meinen Sachbearbeiter vom Finanzamt als auch meinem Berater von der Lohnsteuer Hilfe gesprochen . Weder Finanzamt noch Lohnsteuerhilfe konnten mir das bestĂ€tigen. Laut Ihren Aussagen geht’s sieben Jahre auch noch nĂ€chstes Jahr. Also es 2017.

    ĂŒber eine offizielle beziehungsweise gĂŒltige oder rechtskrĂ€ftige Quellenangabe wĂŒrde ich mich sehr freuen.

    Außerdem frage ich mich wie das ist wenn man einen Verlustvortrag bildet und zwischenzeitlich also ein paar Jahre drauf oder halt auch gleich einen geringfĂŒgigen Job annimmt bis zu 450 € im Monat ob das sich auf den Verlustvortrag auswirkt als Ort diese EinkĂŒnfte zu 100 Prozents oder zu wie viel Prozent auch immer den Verlustvortrag mindert. Muss man da auf ihrem etwas achten ? Habe da etwas gelesen dass man es pauschal versteuern lassen muss ohne die Lohnsteuerkarte etc. Ist da was dran?

    • 30.12.2016, 12:38

    @ Student und @ Prospektleser: Mich wĂŒrde auch sehr interessieren, ob die 7 Jahre noch gelten oder ob es da bereits eine Änderung gab oder evtl. zum 1.1.2017 gibt? Ich konnte hierzu auch nichts Offizielles im Internet finden. Zur Thematik sieht z.B. hier: http://kanzlei-kudrass.de/homepage/
    Danke!

    • 30.12.2016, 23:47

    Habe die mal per mail gefragt, ob sie da offizielle / rechtsgĂŒltige Infos dazu haben.
    http://kanzlei-kudrass.de/homepage/

    per mail konnten sie mir nichts sagen ohne eine „Signatur“ leider hab ich keine…
    Wenn jemand mag, kann er es gern nochmal bei denen probieren und die infos hier dann posten.

    Ich find das sehr seltsam, dass diverese Internetportale, das behaupten, aber von offizieller Seite weiß keiner was davon…
    WÀre gut, wenn das mal jemand aufklÀren könnte

    • 16.02.2017, 12:11

    Bezieht sich die „sieben Jahre Regelung“ nur auf Kosten, die durch ein Erststudium entstanden sind, oder kann
    man auch die Kosten einer Assistenzartzeit (Teil der Ausbildung nach dem Studium) geltend machen? Vielen Dank fĂŒr Eure Hilfe!

    • 20.06.2017, 15:56

    Vielen Dank fĂŒr diesen informativen Beitrag. Auch als Student ist es ratsam, sich an einen Steuerberater zu wenden, wenn man sich selber nicht traut, eine EinkommenssteuererklĂ€rung zu schreiben. Denn die Summe, die man am Ende spart, könnte enorm ausfĂŒllen. Auf der Suche nach einem Steuerberater in Bremen bin ich dabei auf folgende Seite gestoßen: http://www.steuerberatung-heyne.de

    • 18.07.2017, 16:35

    Moin, vielen Dank fĂŒr den informativen Beitrag. Kann mir einer erklĂ€ren, was passiert, wenn man als Werkstudent neben dem Masterstudium arbeitet und damit mehr als den Grundfreibetrag arbeitet, sprich eher 14000 Euro verdient aber hohe StudiengebĂŒhren von 10 T€/Jahr hat?
    Dann kann ich ja trotzdem noch einen Verlust ausweisen, oder?

    • 01.08.2017, 23:03

    Hallo,

    ich habe bis 2014 BWL Marketing studiert. Nun bin ich als Marktleiter angestellt. Kann ich das MeisterBafög fĂŒr diese4 Semester nachtrĂ€glich absetzen?
    Wenn ja, in welcher Anlage kann ich dies eingeben.

    Vielen lieben Dank

    • 13.09.2017, 21:31

    man kann keinen Verlustvortrag mehr nachreichen wenn es schon eine SteuererklÀrung gemacht hat? Oder gibt es hier eine Regelung auf die man sich berufen kann?
    Danke

    • 17.11.2017, 11:41

    Wie macht man das denn, um die SteuererklÀrung von 2010 (also von vor 7 Jahren) zu machen? Ich kann bei smartsteuer nur auswÀhlen bis 2013.

  • Bei der StudentensteuererklĂ€rung geht das aber.

    • 11.04.2019, 13:40

    Ist ja ein netter Beitrag. Cool, dass jetzt darauf aufmerksam gemacht wird.

    Nur muss man sagen, dass das ganze wahrscheinlich 99% der Studenten ĂŒberhaupt nichts bringen wird, weil sie wĂ€hrend des Studiums als Werkstudent arbeiten oder Praktika machen. Der Verlustvortrag wird *immer* *automatisch* fĂŒr das folgende Jahr angerechnet. Wenn man da EinkĂŒnfte hatte (auch wenn sie unter dem Freibetrag liegen). Dadurch verpufft bei fast allen Studenten dieser Verlustvortrag.

    Das ganze lohnt sich fast nur fĂŒr Studenten an Privatunis, die nebenher nicht arbeiten und auch nie ein Praktikum machen.
    Alles in Allem wird da sehr viel Wirbel drum gemacht, alle werfen diesen Anbeitern wie Smartsteuer Geld in den Rachen und haben am Ende ĂŒberhaupt nichts davon, da sie sich nicht richtig informiermen… naja.

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