Plötzlich Geld weg vom Verrechnungskonto? 🫨 DAS steckt hinter der ETF-Vorabpauschale!
Viele dürften sich aktuell wundern: Im Depot hat sich scheinbar nichts verändert, kein ETF wurde verkauft, keine Ausschüttung gutgeschrieben – und trotzdem ist auf dem Verrechnungskonto plötzlich weniger Geld. Wer gerade genau das erlebt, ist nicht allein. Der Grund dafür heißt ETF-Vorabpauschale.
Was viele überrascht: Diese Regel gibt es schon seit Jahren. Spürbar wirkt sie für viele Anleger jedoch erst seit dem Ende der Niedrigzinsphase ab 2023, als die Zinsen wieder deutlich gestiegen sind.
Besonders überraschend ist das für Anleger, die erst seit Kurzem in ETFs investieren und die Vorabpauschale nun zum ersten Mal erleben. Andere wiederum zahlen sie bereits zum zweiten oder dritten Mal – und realisieren erst jetzt, dass es sich nicht um einen einmaligen Effekt handelt, sondern um eine dauerhafte steuerliche Belastung
In diesem Ratgeber erklären wir verständlich, was es mit der ETF Vorabpauschale auf sich hat und wie der Freistellungsauftrag bei der ETF Vorabpauschale helfen kann.
Was ist die ETF-Vorabpauschale – ganz einfach erklärt
Normalerweise zahlt ihr auf eure ETFs Steuern, wenn Geld fließt – also bei Ausschüttungen oder beim Verkauf mit Gewinn. Bei vielen beliebten ETFs, vor allem bei thesaurierenden, passiert das jedoch nicht. Die Erträge werden automatisch im Fonds wieder angelegt, auf dem Konto landet kein Geld.
Der Staat will dennoch sicherstellen, dass diese Wertzuwächse nicht jahrelang komplett steuerfrei bleiben. Deshalb gibt es die Vorabpauschale. Sie ist eine Art Mindestbesteuerung auf Gewinne, auch wenn ihr sie noch nicht ausgezahlt bekommen habt.
Wichtig dabei: Es handelt sich nicht um eine zusätzliche Steuer, sondern um eine vorweggenommene Besteuerung, die später beim Verkauf berücksichtigt wird.
Warum ist die ETF-Vorabpauschale wieder stärker in den Fokus gerückt?
Maßgeblich dafür ist der Basiszins, an den die Berechnung der Vorabpauschale gekoppelt ist und der sich am allgemeinen Zinsniveau orientiert. Während der langen Niedrigzinsphase bis einschließlich 2022 lag dieser Wert sehr niedrig, sodass die Vorabpauschale häufig kaum ins Gewicht fiel oder vollständig vom Sparerpauschbetrag aufgefangen wurde.
Viele Anleger haben sie daher über Jahre hinweg nicht bewusst wahrgenommen.
Seit dem Ende der Niedrigzinsphase ab 2023 liegt das Zinsniveau deutlich höher. In Kombination mit gewachsenen ETF-Depots und höheren investierten Summen wirkt sich die Vorabpauschale seitdem spürbar aus.
Die Regel selbst ist nicht neu – neu ist, dass ihre steuerliche Wirkung für viele Anleger dauerhaft sichtbar geworden ist und nicht mehr als Ausnahme empfunden wird.

Warum verschwindet das Geld direkt vom Verrechnungskonto?
Das sorgt bei vielen Anlegern für Verunsicherung, weil die Steuerzahlung ohne sichtbaren Geldzufluss erfolgt.Bei thesaurierenden ETFs fließt kein Geld aus dem Fonds. Entsteht hier eine Vorabpauschale, wird die Steuer daher direkt vom Verrechnungskonto abgezogen.
Das passiert automatisch, ohne aktives Zutun und oft ohne vorherige Ankündigung. Für viele fühlt es sich so an, als wäre das Geld einfach weg. Tatsächlich handelt es sich um eine reguläre Steuerbuchung – nur eben ohne sichtbaren Geldzufluss.
Ist das unfair oder doppelt besteuert?
Sachlich betrachtet: nein. Denn: Die gezahlte Vorabpauschale wird später beim Verkauf des ETFs angerechnet. Ihr zahlt also nicht doppelt Steuern auf denselben Gewinn.
Gefühlt ist das trotzdem unangenehm. Denn die Steuer fällt jetzt an, der Ausgleich kommt erst irgendwann in der Zukunft – und aktuell habt ihr keinen direkten Nutzen davon.
Dieses Prinzip gilt jedoch bereits seit Einführung der Vorabpauschale und ist keine neue steuerliche Regelung.
Wann fällt tatsächlich eine ETF-Vorabpauschale an?
Die Grafik zeigt vereinfacht, in welchen Fällen ihr die ETF-Vorabpauschale tatsächlich zahlen müsst – und wann nicht.

Entscheidend sind dabei drei Punkte: Habt ihr ETFs im Depot, haben diese im betreffenden Jahr überhaupt einen Gewinn erzielt und ist euer Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft?
Erst wenn alle Bedingungen zusammenkommen, kann es zu einer Steuerbelastung kommen. Ist noch ein Freistellungsauftrag vorhanden, wird die Vorabpauschale automatisch damit verrechnet und es erfolgt kein Abzug vom Verrechnungskonto. Greift der Freibetrag hingegen nicht mehr, bucht die Bank die Steuer automatisch ab.
Die Grafik macht damit deutlich: Die Vorabpauschale ist kein Automatismus für alle ETF-Anleger, sondern hängt von mehreren klaren Voraussetzungen ab.
Warum trifft das gerade so viele gleichzeitig?
ETFs sind heute extrem verbreitet. Millionen Menschen besparen regelmäßig thesaurierende Fonds. Die Vorabpauschale wird für alle Anleger zum gleichen Zeitpunkt berechnet und eingezogen. Wer sein Verrechnungskonto nicht regelmäßig prüft, bemerkt den wiederkehrenden Abzug oft erst im Nachhinein.
Das erklärt, warum das Thema aktuell so präsent ist – obwohl sich an der gesetzlichen Regelung nichts geändert hat.
Wie wird die ETF-Vorabpauschale berechnet?
Die Berechnung der Vorabpauschale folgt festen gesetzlichen Regeln. Auch wenn sie technisch wirkt, lässt sie sich in wenigen Schritten nachvollziehen:
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Ausgangspunkt ist der Wert des ETFs zu Jahresbeginn: Entscheidend ist der Depotwert am 1. Januar des jeweiligen Jahres – nicht der Wert am Jahresende.
- Darauf wird der sogenannte Basiszins angewendet: Dieser Basiszins wird jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegt und orientiert sich am allgemeinen Zinsniveau.
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Vom Basiszins werden nur 70 % angesetzt: Gesetzlich ist geregelt, dass für die Vorabpauschale nicht der volle Basiszins zählt, sondern nur 70 % davon. 👉 Beispiel: 2,12 % Basiszins × 0,7 = 1,484 %
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Dieser reduzierte Zinssatz wird auf den ETF-Wert angewendet: Das Ergebnis ist ein pauschal angenommener Ertrag, nicht der tatsächliche Gewinn des ETFs.
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Begrenzung durch die tatsächliche Wertentwicklung: Die Vorabpauschale darf nicht höher sein als der reale Wertzuwachs des ETFs im jeweiligen Jahr. Hat sich der ETF schlechter entwickelt oder Verluste gemacht, fällt keine Vorabpauschale an.
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Ausschüttungen werden angerechnet: Bei ausschüttenden ETFs werden bereits ausgezahlte Erträge gegengerechnet. Nur wenn diese niedriger sind als der rechnerische Betrag, kann eine Vorabpauschale entstehen.
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Teilfreistellung reduziert die Steuerbasis: Bei vielen ETFs greift eine Teilfreistellung. Bei Aktien-ETFs bleiben zum Beispiel 30 % der Erträge steuerfrei, sodass nur 70 % der Vorabpauschale tatsächlich versteuert werden.
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Besteuerung mit Abgeltungsteuer: Auf den verbleibenden Betrag fallen Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an – sofern kein ausreichender Freistellungsauftrag vorhanden ist.
Wie der Freistellungsauftrag bei der Vorabpauschale hilft
Ein vorhandener Freistellungsauftrag kann die Auswirkungen der ETF-Vorabpauschale deutlich abmildern. Denn auch die Vorabpauschale zählt steuerlich zu den Kapitalerträgen.
Solange euer Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist, wird die darauf entfallende Steuer gar nicht erst abgezogen. Wer also noch freien Freibetrag hat, merkt von der Vorabpauschale oft wenig oder sogar gar nichts.
Problematisch wird es erst, wenn der Freistellungsauftrag bereits vollständig genutzt ist – etwa durch Zinsen, Ausschüttungen oder andere Kapitalerträge. Dann greift die Besteuerung voll, und der Betrag wird vom Verrechnungskonto eingezogen.
Gerade deshalb lohnt es sich, den eigenen Freistellungsauftrag regelmäßig zu prüfen und bei Bedarf anzupassen.
FAQ: Die häufigsten Fragen zur ETF-Vorabpauschale
Warum zahle ich dieses Jahr erstmals oder spürbar?
In den Niedrigzinsjahren fiel die Vorabpauschale oft gar nicht oder nur minimal an und wurde deshalb häufig weder bewusst wahrgenommen noch als dauerhafte Belastung eingeordnet.
Muss ich selbst aktiv werden oder etwas überweisen?
Nein. Die Bank berechnet und bucht die Steuer automatisch vom Verrechnungskonto ab.
Zahle ich auf den kompletten Gewinn Steuern?
Nein, hier greift bei vielen ETFs die sogenannte Teilfreistellung. Bei reinen Aktien-ETFs sind zum Beispiel 30 % des Gewinns (und damit auch der Vorabpauschale) steuerfrei. Das mildert den Abzug etwas ab.
Was passiert, wenn mein Konto leer ist?
Die Bank wird versuchen, den Betrag einzuziehen. Ist das Konto nicht gedeckt und kein Dispo vorhanden, muss die Bank das dem Finanzamt melden. Die Steuer wird dann meist über eure persönliche Steuererklärung im Nachgang fällig.
Gilt das nur für thesaurierende ETFs?
Vor allem dort ist der Effekt spürbar. Ausschüttende ETFs können ebenfalls betroffen sein, allerdings wird die Vorabpauschale dort oft durch die Ausschüttungen reduziert oder vollständig aufgefangen.
Zahle ich beim Verkauf trotzdem noch Steuern?
Ja, aber die bereits gezahlte Vorabpauschale wird angerechnet und reduziert die später fällige Steuer.
Kann ich die Vorabpauschale vermeiden?
Nicht wirklich. Sie ist gesetzlich geregelt. Ihr könnt sie höchstens durch einen noch freien Sparerpauschbetrag abfedern.
Fazit zur ETF Vorabpauschale:
Wenn ihr euch gerade fragt, warum plötzlich Geld vom Verrechnungskonto fehlt, ist die ETF-Vorabpauschale sehr wahrscheinlich die Ursache. Keine Panne, kein Fehler – sondern eine steuerliche Regel, die durch höhere Zinsen dauerhaft sichtbar wird.
Und, seid ihr auch betroffen und habt euch zuerst über die Abbuchung erschrocken? Wir hoffen, dass wir mit diesem Beitrag das Thema ETF-Vorabpauschale für euch verständlich aufbereitet und nachvollziehbarer gemacht haben.
Eure Gerrit vom TeamDealDoktor
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Bei den FAQs wäre noch interessant, wie man sich die gezahlte Steuer wieder zurückholt, wenn man den Freistellungsauftrag vergessen hat.