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Bausparkassen: Kündigung gut verzinster Altverträge – das ist jetzt wichtig!

Dass ihr hier bei DealDoktor täglich konkrete Schnäppchen präsentiert bekommt, wisst ihr. Oft gibt es aber auch kompliziertere Sachverhalte wie z.B. gesetzliche Neuregelungen, bei denen es sich richtig lohnen kann, gut informiert zu sein. Hierfür wird euch Rechtsanwalt Matthias Schwab an dieser Stelle und in künftigen juristischen Gastbeiträgen informieren.

Vorwort vom DealDoktor: Einige von euch haben es der Presse sicherlich schon entnommen: Bausparkassen kündigen Altverträge, die zu hoch verzinst sind und bisher nicht abgerufen wurden – denn nach Meinung der Bausparkassen ist es nicht Sinn der Sache, das Geld gut verzinst liegen zu lassen – es soll ja letztlich keine Geldanlage sein, auch wenn es für Bausparer aktuell teilweise nichts attraktiveres gibt. Dagegen sind Bausparer rechtlich vorgegangen und haben nun nach Urteil des BHG (leider) verloren – Kündigungen sind rechtens, aber Achtung! Wenn euch jetzt eine Kündigung reinflattern sollte, seid auf der Hutund akzeptiert diese nicht gleich aufgrund des BGH-Urteils, denn dieses Urteil betrifft nur ganz bestimmte Konstellationen, die bei euch vielleicht gar nicht gegeben sind. Ich könnte mir natürlich aber vorstellen, dass Bausparkassen genau diese Situation jetzt versuchen, auszunutzen 😉

Bausparer mit gut verzinsten Altverträgen

In Zeiten der Niedrigzinsphase können Sparer von Zinsen von drei oder vier Prozent nur träumen. Es überrascht daher nicht, dass viele Bausparer ihre alten Bausparverträge zu den (damals) günstigen Konditionen ausreizen bzw. ausgereizt haben. Denn wer vor vielen Jahren einen Bausparvertrag abschloss, erhielt niedrige Haben-Zinsen. Dafür stand ihm nach Zuteilungsreife ein zinsgünstiges Darlehen mit bis zu fünf Prozent Zinsen zur Verfügung. Zuteilungsreife tritt ein, wenn die vertraglich vereinbarte Mindestsparzeit erreicht und das Mindestsparguthaben angespart wurde. Die heutige Niedrigzinsphase hat die Verhältnisse aber umgekehrt. Folglich sind für Bausparer die Guthabenzinsen attraktiv, weshalb die Bausparer die Darlehen – trotz Zuteilungsreife – vielfach nicht abgerufen haben.

Bausparkassen kündigen Altverträge

Die Bausparkassen sind deshalb bereits vor geraumer Zeit dazu übergegangen, Alt-Verträge mit hohen Zinsen zu kündigen. Dies wollten die Bausparer nicht hinnehmen. Der BGH (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2017, Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) hat nunmehr entschieden, dass Bausparverträge gekündigt werden dürfen, wenn diese seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn sie noch nicht voll bespart sind. Etwa 260.000 Altverträge wurden demnach nach Ansicht des BGH zu Recht gekündigt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)

In den beiden vom BGH entschiedenen Fällen, hatten zwei Bausparerinnen Verträge mit Wüstenrot abgeschlossen und sich für die Zukunft das Recht auf Baudarlehen von umgerechnet rund 20.000 Euro bzw. 50.000 Euro gesichert. Nach der Ansparphase erhielten die Bausparer von Wüstenrot die Mitteilung, dass sie nun den Kredit beanspruchen können und Zuteilungsreife eingetreten ist. Trotz Beendigung der Ansparphase und Mitteilung der Bausparkasse hinsichtlich der Zuteilungsreife riefen die beiden Bausparerinnen aber über mehr als ein Jahrzehnt das Baudarlehen nicht ab. Das angesparte Guthaben musste von der Bausparkasse weiterhin mit drei Prozent verzinst werden.

Diesem, für die Bausparer sehr günstigen Modell, hat der BGH mit seinen Entscheidungen jetzt eine Absage erteilt. Die Karlsruher Richter kamen zu dem Ergebnis, dass während der Ansparphase eines Bausparvertrages die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber ist. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens komme es zu einem Rollenwechsel.

Der BGH hält die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB  n.F.) zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin auch in der Ansparphase für anwendbar:

„Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen  in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten (…) “.

Nach Ansicht des BGH ist die gesetzliche Regelung eindeutig und wolle jedem Darlehensnehmer, also auch den Bausparkassen in der Ansparphase, die Möglichkeit geben, sich nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens durch Kündigung vom Vertrag zu lösen. Auch die Voraussetzungen des Kündigungsrechts liegen nach Ansicht des BGH vor. Mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Liegen beide Voraussetzungen vor, kann die Bausparkasse – falls der Bausparer den Vertrag nach Ablauf von zehn Jahren trotz Zuteilungsreife nicht abruft – den Bausparvertrag kündigen.

Wichtig: Nicht jede Kündigung ist rechtens!

Allerdings müssen nicht alle Bausparer aufgrund des BGH-Urteils mit einer (berechtigten) Kündigung ihres Bausparvertrags rechnen.

  • Eine Kündigung ist nach wie vor ausgeschlossen, wenn ein Bausparvertrag noch nicht zuteilungsreif ist.
  • Auch ist eine Kündigung ausgeschlossen, wenn ein Bausparvertrag seit weniger als zehn Jahren zuteilungsreif ist und die Bausparsumme noch nicht vollständig angespart wurde.

Dennoch ist davon auszugehen, dass Bausparkassen auch Kündigungen aussprechen werden, die nicht gerechtfertigt sind. Die Aachener Bausparkasse kündigt zum Beispiel derzeit auch Altverträge, die noch nicht seit zehn Jahren zuteilungsreif sind, und begründet das mit einer „Störung der Geschäftsgrundlage“.

Das könnt ihr tun

Bausparer sollten daher bei Erhalt einer Kündigung nicht vorschnell reagieren, sondern den Sachverhalt juristisch prüfen lassen. Einige Bausparkassen gehen sogar soweit, dass sie mit Ausspruch der Kündigung bereits das Guthaben an die Bausparer auszahlen bzw. Verrechnungsschecks an die Kunden schicken. Die eindeutige Empfehlung lautet hier Schecks nicht einzulösen bzw. ein etwaiges Guthaben nicht auszugeben.

Bausparern ist daher dringend zu raten Kündigungen der Bausparkassen nicht ungeprüft zu akzeptieren, sondern im Einzelfall die Berechtigung der Kündigung prüfen zu lassen. Sollte die Kündigung nicht gerechtfertigt sein, besteht stets die Möglichkeit die Unwirksamkeit der Kündigung  gerichtlich feststellen zu lassen.


matthias-schwabRechtsanwalt Matthias Schwab ist tätig in der Kanzlei DSSD in Neustadt (Weinstraße). Er absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaften an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und ist seit 2012 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist überwiegend auf den Gebieten des allgemeinen Zivilrechts und des Strafrechts tätig und verfügt – auch auf Grund seiner großen Erfahrung – darüber hinaus über tiefgreifende Kenntnisse im Mietrecht, Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht sowie im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht. Weiterhin beschäftigt er sich mit Fragen rund um das Reiserecht sowie das IT-Recht, in dem er Mandanten zum Beispiel bei Abmahnungen berät.

Kommentare (13)

    Die neusten hilfreichen Kommentare

  • Gleiches Thema (Bausparverträge), ähnliche Baustelle (einfacher Widerspruch gegen unnötige Einführung von Gebühren), ich hoffe der Verweis ist hier gestattet:
    https://www.dealdoktor.de/?p=314296

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  • Gleiches Thema (Bausparverträge), ähnliche Baustelle (einfacher Widerspruch gegen unnötige Einführung von Gebühren), ich hoffe der Verweis ist hier gestattet:
    https://www.dealdoktor.de/?p=314296

    • 24.02.2017, 18:15

    Auf jeden Fall haben hier wieder Anwälte ein Betätigungsfeld gewonnen. Wenigstens eine Partei, für die es sich lohnt 🙂

  • Vielen Dank für den Beitrag. Sowas bitte öfter. Sehr interessant. Mein Bausparvertrag ist noch nicht zuteilungsreif. Dann darf ich hoffentlich noch 10 Jahre von den Zinsen leben.

    • 24.02.2017, 18:49

    Einfach mal den Berater des Vertrauens anrufen und um eine Rat fragen ist billiger als jeder Anwalt und oft verblüffend direkte und klare Antworten mit guten Tipps.

    • 24.02.2017, 18:50

    Der kleine Mann ist immer der Dumme. Wenn ich jetzt ein Bausparvertrag mit einem niedrigen Zinssatz abschließe und der Zinssatz in 10 Jahren wieder steigt, fangen die Banken wieder an zu weinen und mein Bausparvertrag wird warscheinlich wieder gekündigt. Die Banken verdienen genug Geld mit Spekulationen und sie wussten auch vor 15 Jahren schon das der Zinssatz auch mal fallen kann.
    Wenn ich jetzt Aktien kaufe muss ich auch damit rechnen das der Kurs fällt. Bekomme ich dann einen Ausgleich von den Firmen ? NEIN!
    Die Großen drehen alles so wie es Ihnen passt und der Staat unterstützt auch noch. Glückwunsch Frau Merkel, ich kann hierzu nur VW erwähnen….

    • 24.02.2017, 19:08

    @Robert2525: Ich würde niemanden aktuell einen Bausparvertrag empfehlen.
    Ist sowas wie eine Risikolebendsversicherung für Alleinstehende.
    Worüber diskutieren wir überhaupt?

    • 24.02.2017, 19:57

    @Robert2525: die kleinen die dummen? Wachstumsfase verpasst? 😉

  • Danke für den Beitrag, direkt mal gespeichert. werde mal meine eltern ansprechen was die noch so liegen haben an verträgen

    • 25.02.2017, 19:33

    @Prospektleser1: Warum würdest Du keinen Bausparvertrag empfehlen? Auf welchem Wissen fusst die Entscheidung?

    Ich sehe einige Szenarien in denen sich der Bausparvertrag lohnt.

      • 25.02.2017, 22:19

      @Yoghurtsan:
      Hatte mich falsch ausgedrückt. Alte BSVe sind gut, aktuell würde ich persönlich keinen Neuen abschließen. Aber jeder, wie er möchte.
      Sensei Yoghurt sama shi.

  • @Prospektleser1: Prospektleser1-chan! 🙂

    • 26.02.2017, 22:30

    Guter Beitrag, sehr informativ!

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